Rechtsprechung

  • Rechtssachenbeschreibung
    • Nationale Kennung: 2/2011
    • Mitgliedstaat: Malta
    • Gebräuchliche Bezeichnung:Brian Gilford vs Andrew Howie
    • Art des Beschlusses: Sonstiges
    • Beschlussdatum: 16/06/2011
    • Gericht: Procedura Ewropea ghal Talbiet Zghar
    • Betreff:
    • Kläger:
    • Beklagter:
    • Schlagworte:
  • Artikel der Richtlinie
    Consumer Sales and Guarantees Directive, Article 2, 1.
  • Leitsatz
    Keine Leitsätze verfügbar.
  • Sachverhalt
    Der Kläger verlangte den Ersatz eines Schadens, der an einem PKW entstanden war, das er von dem Beklagten in Großbritannien gekauft hatte. Er stellte bei der Überlandfahrt von Großbritannien nach Malta fest, dass der PKW nicht voll funktionsfähig war. Als der Beklagte aufgefordert wurde, den Mangel zu beheben, weigerte er sich jedoch. Während er sich in Malta aufhielt, ließ der Kläger eine Schadensschätzung vornehmen und schrieb dem Beklagten daraufhin, um mit ihm zu einer Einigung zu kommen. Das Unternehmen, das die Einschätzung der Schäden vorgenommen hatte, bestätigte, dass jene Schäden nicht von gewöhnlichem Verschleiß kamen. Der Kläger klagte vor dem Europäischen Verbraucherzentrum, das mit dem Beklagten in Kontakt trat, jedoch auch keine Einigung erzielen konnte. Der Beklagte bestritt die vom Kläger gemachten Behauptungen vor dem Gericht, gab aber zu, ihm den PKW verkauft zu haben, es aber zuvor von einem Spezia-listen untersuchen lassen zu haben, der keinerlei Mängel aufspüren konnte. Der Beklagte bestand darauf, dass der PKW nicht mangelhaft war, sondern der Schaden daher rühre, dass der Kläger den PKW so viel innerhalb einer Woche genutzt habe, dass der Kilome-terstand so sehr gestiegen war wie sonst innerhalb von sechs Monaten.
  • Rechtsfrage
    Das Gericht stellte fest, dass der Kläger den PKW zwar per Landweg von Großbritannien nach Malta gefahren hatte, aber das Auto innerhalb von zwei Wochen nach seinem Kauf reparaturfällig geworden war. Das Unternehmen, das den PKW untersucht hatte, behaup-tete, der Zylinderkopf und der Motorblock seien verzogen vorgefunden worden und ein solcher Mangel könne nicht von normalem Verschleiß stammen. Das Gericht bemerkte, dass die Folgerung der Experten, die der Kläger zu Rate gezogen hatte, denen des Be-klagten widersprach. Das Gericht stellte fest, dass die Zeitspanne zwischen Kauf und Re-paratur des PKW zu kurz sei, um auszuschließen, dass der PKW beim Kauf mangelhaft gewesen sei und, dass auf der Grundlage des Berichtes der Experten deutlich werde, dass der Schaden keine normale Verschleißerscheinung sein könne, sondern sehr viel komple-xer sei.
    Das Gericht entschied unter diesen Umständen, dass die Version des Klägers glaubhafter sei und hielt seine Ansprüche aufrecht.
  • Entscheidung

    Volltext: Volltext

  • Verbundene Rechtssachen

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  • Rechtsliteratur

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  • Ergebnis